Unser höchstes Gut
Der Caritasverband Hannover legt großen Wert auf ein offenes, faires und unterstützendes Arbeitsumfeld. Die Mitarbeitendenvertretung (MAV) spielt dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Dialog zwischen Mitarbeitenden und Dienstgeber fördert.
Die MAV vertritt rund 650 Mitarbeitende gesamtverbandlich. Sie steht in regelmäßigem und konstruktivem Austausch mit dem Vorstand sowie den Abteilungsleitungen des Verbands. Zudem organisiert sie Veranstaltungen zu arbeitsrechtlichen Themen und lädt dazu externe Referent:innen und Expert:innen ein.
Aufgaben der MAV im Überblick:
- Beteiligung bei personellen Entscheidungen wie Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen
- Mitwirkung bei Arbeitszeitregelungen, Dienstplänen und Arbeitsschutz
- Ansprechpartner:in bei Konflikten und Unsicherheiten im Arbeitsalltag
- Vertrauliche Beratung und Unterstützung für alle Mitarbeitenden
- Förderung einer wertschätzenden Zusammenarbeit im Sinne der Caritas- Grundsätze
Aktiv Mitgestalten
Im kirchlichen Dienst basiert das Arbeitsrecht auf dem Prinzip der Mitverantwortung: Streiks und einseitige Entscheidungen widersprechen diesem Grundverständnis. Stattdessen gilt ein eigenes kirchliches Arbeitsrechtssystem, das auf Dialog, Mitbestimmung und Vermittlung setzt. Zentrale Elemente dieses Systems sind:
- ein partnerschaftlicher und kooperativer Umgang zwischen Mitarbeitenden und Dienstgebern,
- eine gleichberechtigte und gleichgewichtete Vertretung in der Kommission,
- eine faire und verantwortliche Konfliktlösung durch Vermittlung statt durch Streik,
- das Prinzip der Lohngerechtigkeit, fest verankert im kirchlichen Recht.
Dieses System ermöglicht die aktive Mitwirkung aller Mitarbeitenden. Die in den Einrichtungen gewählten Mitarbeitendenvertretung (MAV) entsenden ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Kommissionen. Die dort beschlossenen Regelungen gelten für alle Beschäftigten, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Artikel 140 des Grundgesetzes legt fest, dass die Kirchen in Deutschland ein eigenes Arbeitsrecht führen dürfen. Diese Regelung hat ihren Ursprung in der Weimarer Reichsverfassung (Artikel 137 Absatz 3 Satz 1). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der allgemein gültigen Gesetze.